Invalidität ist rechtlich definiert als ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, die voraussichtlich bleibend ist oder längere Zeit dauert. Unter Erwerbsunfähigkeit versteht man die Minderung der Erwerbsmöglichkeiten der betroffenen Person in ihrem Tätigkeitsbereich.
Jede Invalidität muss auf einer Gesundheitsbeeinträchtigung beruhen: Ursache kann eine angeborene Behinderung, ein Unfall oder eine Krankheit sein. Die Gesundheitsbeeinträchtigung wird von den Sozialversicherungen nur anerkannt, wenn sie zu einer mehr als einjährigen Erwerbsminderung führt. Ausserdem muss die Erwerbsunfähigkeit auf die Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzuführen sein und darf nicht durch andere persönliche Faktoren (z. B. Sprachprobleme oder Alter) oder die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt bedingt sein.
Anmerkung zur Wortwahl: Die Begriffe «Invalidität» und «invalid» sind in der Schweizer Gesetzgebung verankert. Sie werden von Organisationen für Menschen mit Behinderungen aber schon lange kritisiert, da ihre wörtliche Bedeutung sehr negativ ist. Erfahren Sie hier mehr darüber. Um die Sachverhalte eindeutig und verständlich zu erklären, verwenden wir die Begriffe in diesem Text trotzdem.
Bemessung des Invaliditätsgrades
Für diese Beurteilung ist entscheidend, ob die Person vor der Invalidität erwerbstätig, nicht oder teilweise erwerbstätig war. Die Wahl der Methode wird anhand eines Gesprächs mit der Person und unter Berücksichtigung der Umstände vor ihrer Invalidität festgelegt:
- Einkommensvergleich: Bei Erwerbstätigen wird das Einkommen vor der Invalidität mit demjenigen verglichen, welches mit der Invalidität noch erzielt werden kann.
- Betätigungsvergleich: Bei Nichterwerbstätigen werden die Tätigkeiten erfasst, die eine Person in ihrem Aufgabenbereich, z.B. Kinderbetreuung oder Haushalt, früher erledigt hat und jene, die sie mit der Invalidität noch erledigen kann.
- Gemischte Methode: Bei Teilerwerbstätigen werden die Einbussen sowohl aus dem Erwerbs- als auch aus dem Aufgabenbereich zuhause berücksichtigt.
Die medizinische Beurteilung ist entscheidend für die Bemessung der Invalidität. Die Ärzteschaft muss feststellen, ob und inwieweit die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt ist. Darüber hinaus muss sie auch angeben, welche andere geeignete Tätigkeit noch möglich und zumutbar ist. Die Sozialversicherungen stützen sich selten allein auf die Berichte der behandelnden Ärzte und Fachärzte. Manchmal beauftragen sie ihre eigenen medizinischen Dienste mit der Beurteilung. Diese stützen sich bei ihrer Entscheidung auf das Dossier der betroffenen Person oder sie fordern zusätzliche Untersuchungen.
Erfahren Sie mehr über die Invalidenversicherung (IV) in unserem Artikel zu diesem Thema.
Quellen: